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BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

[ Auszug: Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines  ... ]